Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ausbildung
(1) Die Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten umfaßt:
1. einen zweijährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten (Lehranstalt),
2. ein Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke,
3. eine Ausbildung in Erster Hilfe von 8 Doppelstunden außerhalb der schulischen Ausbildung,
4. eine praktische Ausbildung von sechs Monaten in der Apotheke. Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfaßt den in der Anlage 1 Teil A aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.600 Stunden. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Lehrgangs nach Satz 1 erhält der Schüler bei nicht schulrechtlich geregelten Ausbildungen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder, sofern der Lehrgang schulrechtlichgeregelt wird, ein Zeugnis der Schule.
(3) Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist während des Lehrgangs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 außerhalb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers abzuleisten. Es soll den Schülern Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden. Über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum erhält der Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutische Assistenten und pharmazeutisch kaufmännische Angestellte entfällt das Praktikum.
(4) Die praktische Ausbildung in der Apotheke nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erstrecktsich auf die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und findet nach dem Bestehendes ersten Abschnitts der staatlichen Prüfung statt. Sie dient der Vorbereitung aufden zweiten Prüfungsabschnitt und darf nur Tätigkeiten umfassen, die die Ausbildungfördern. Insbesondere sollen die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnissevertieft und praktisch angewendet werden. In einem Tagebuch sind die Herstellungund Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebietender praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen. Über die regelmäßigeTeilnahme an der praktischen Ausbildung in der Apotheke erhält der Praktikant eineBescheinigung nach dem Muster der Anlage 4.
§ 2 Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten. Dererste Abschnitt der Prüfung findet am Ende des zweijährigen Lehrgangs statt. Er umfaßteinen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der zweite Abschnitt der Prüfungfindet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht auseiner mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Lehranstalt ab, an der er den Lehrgangabschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teilder Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. DieVorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus folgendenMitgliedern besteht:
1. einem bei der zuständigen Behörde beschäftigten Apotheker oder einem von derzuständigen Behörde beauftragten Apotheker als Vorsitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Lehranstalt nach den Schulgesetzeneines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. folgenden Fachprüfern:
a) mindestens einem Apotheker und weiteren an der Lehranstalt tätigenUnterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern,
b) in Apotheken tätigen Apothekern, die keine Lehrkräfte der Lehranstalt sind;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Lehrkräfte angehören, die den Prüfling in demPrüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b genanntenMitglieder des Prüfungsausschusses gehören dem Prüfungsausschuß nur für den zweitenPrüfungsabschnitt als Fachprüfer an.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen demPrüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzendenbestellen. In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein bei der zuständigen Behördebeschäftigter Apotheker oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apothekerangehören.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Diezuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörungder Leitung der Lehranstalt die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnenFächer.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -www.juris.de- 3 -
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allenPrüfungsvorgängen entsenden.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zum erstenund zweiten Abschnitt der Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit derLehranstaltsleitung fest. Der Prüfungsbeginn für den ersten Prüfungsabschnitt sollnicht früher als zwei Monate vor dem Ende des Lehrgangs liegen.
(2) Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgendeNachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 über die Teilnahme an denAusbildungsveranstaltungen des Lehrgangs oder das Zeugnis,
3. die Bescheinigung über das Praktikum in einer Apotheke außerhalb der schulischenAusbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 3 und
4. ein Nachweis über eine Ausbildung von acht Doppelstunden in Erster Hilfe nach § 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgendeNachweise vorliegen:
1. das Zeugnis über den ersten Prüfungsabschnitt nach § 7 Abs. 2 Satz 1,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 über die Ableistung der praktischenAusbildung in der Apotheke,
3. das Tagebuch nach § 1 Abs. 4 Satz 4.
(4) Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Prüfung sowie die Prüfungsterminesollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteiltwerden.
(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrerChancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
§ 5 Niederschrift
Über die Prüfung in jedem Fach ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand,Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 6 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen undpraktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnittwerden wie folgt benotet:
- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzelnen Teilen des erstensPrüfungsabschnitts entsprechend.
§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 für den ersten Prüfungsabschnitt vorgeschriebenen Teile und der zweite Prüfungsabschnitt nach § 2 Abs.1 Satz 4 bestanden sind.
(2) Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. In das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden bei schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer und die erzielten Gesamtnoten aufgenommen.Über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster derAnlage 6 erteilt. Über das Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der diePrüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten gebildet, indem die Prüfungsnoten für jeden Teil des ersten Prüfungsabschnitts sowie die Note für den zweiten Prüfungsabschnitt addiert und durch die Anzahl der Noten dividiert werden. Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten wird wie folgt bewertet:
- "sehr gut" bei Werten unter 1,5,
- "gut" bei Werten von 1,5 bis 2,5,
- "befriedigend" bei Werten von über 2,5 bis 3,5,
- "ausreichend" bei Werten von über 3,5 bis 4,0.
Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt. In das Zeugnis werden beischulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer und die erzielten Gesamtnoten aufgenommen.
(4) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 einmal wiederholen, wenn er - bei schulrechtlich geregelter Ausbildung unter Berücksichtigung der Leistungenwährend der Ausbildung - die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(5) Hat der Prüfling mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern und den Beisitzern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
§ 8 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfungals nicht bestanden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 9 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden"erklären; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
§ 11 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten
- Erster Prüfungsabschnitt -
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Arzneimittelkunde,
2. Allgemeine und pharmazeutische Chemie,
3. Galenik,
4. Botanik und Drogenkunde.
Der Prüfling hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde,
2. Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde,
3. Medizinproduktekunde.Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft.
Die Prüfung soll fürden einzelnen Prüfling in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2) Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Chemisch-pharmazeutische Übungen: im Fach "Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten" sind zwei Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen;
2. Übungen zur Drogenkunde:im Fach "Übungen zur Drogenkunde" ist eine Droge nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen und ein Gemisch von Drogen in seinen Bestandteilen zu bestimmen;
3. Galenische Übungen: im Fach "Galenische Übungen" sind vier galenische Zubereitungen, davon zwei Arzneimittel auf Verschreibung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung herzustellen.
(2) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für das jeweilige Fach der Prüfung sowie aus den Noten der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Die Prüfung soll für jedes Fach nicht länger als sechs Stunden dauern.
Abschnitt 3
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutischtechnischenAssistenten
- Zweiter Prüfungsabschnitt -
§ 15 Apothekenpraxis
(1) Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs "Apothekenpraxis". Der Prüfling soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt,nachweisen, daß er die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischenAssistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfung wird vor dem Vorsitzenden von jeweils mindestens einem Fachprüfernach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b abgenommen und benotet. Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt. Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Abschnitt 4
Anrechnungs- und Anerkennungsvorschriften
§ 16 Anrechnungsfähige Ausbildungszeiten und Prüfungen
(1) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten eines Studiums der Pharmazie oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung.
(2) Eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb von Vertragsstaaten, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird.
§ 17 Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden angerechnet
1. Ferien,
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach § 16 Abs. 1 bis zu höchstens drei Wochen. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Wird die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 länger als vier Wochen unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden kann.
§ 18 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine vonder zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt,so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des in Satz 1 genannten Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht,mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Berufdes pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässig ist, ihre Abkürzung in de rSprache dieses Staates führen. Daneben ist der Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingangdes Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19 Übergangsvorschriften
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "pharmazeutisch-technischenAssistentin" oder zum "pharmazeutisch-technischen Assistenten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2357 >
Teil A
Theoretischer und praktischer Unterricht für pharmazeutisch-technische Assistenten
1. Arzneimittelkunde 280 Std.
2. Allgemeine und pharmazeutische Chemie 200 Std.
3. Galenik 140 Std.
4. Botanik und Drogenkunde 100 Std.
5. Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde 80 Std.
6. Medizinproduktekunde 60 Std.
7. Ernährungskunde und Diätetik 40 Std.
8. Körperpflegekunde 40 Std.
9. Physikalische Gerätekunde 40 Std.
10. Mathematik (fachbezogen) 80 Std.
11. Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde 80 Std.
12. Allgemeinbildende Fächer (Deutsch einschließlich Kommunikation, Fremdsprache (fachbezogen), Wirtschafts und Sozialkunde) 240 Std.
13. Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten 480 Std.
14. Übungen zur Drogenkunde 120 Std.
15. Galenische Übungen 500 Std.
16. Apothekenpraxis einschließlich EDV 120 Std.
Stunden insgesamt 2.600
Teil B
Praktische Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assistenten
Die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 1 Abs. 4 einschließlich des FachesApothekenpraxis erstreckt sich auf folgende Lerngebiete:
1. Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren
2. Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung
3. Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln
4. Merkmale eines Arzneimittelmißbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit
5. Notfallarzneimittel nach den Anlagen 3 und 4 der Apothekenbetriebsordnung
6. Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke
7. Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke
8. Ausführung ärztlicher Verschreibungen
9. Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV gestützter Arzneimittelinformationssysteme
10. Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten
11. Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise
12. Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung
13. Apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel de rSäuglings- und Kinderernährung, Mittel und Gegenstände der Körperpflege,Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die Beratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren
14. Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie- und Materialverwendung